Sport Club Zoll Bern Statuten News

Gegründet 1969

Vorbemerkung
In den vorliegenden Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Texte bei der Erwähnung von Personen in der Regel die männliche Form verwendet. Das weibliche Geschlecht ist jedoch immer eingeschlossen.

I. Name und Zweck

Art. 1
Der Sportclub Zoll Bem bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die körperliche Ertüchtigung durch Sport und Spiel.

Art. 2
Der Sportclub ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3
Der Sportclub fördert die im Interesse seiner Mitglieder betriebenen Sportarten.

Art. 4
Der Sportclub kann sich jederzeit einem Sportverband anschliessen, der die gleichen Interessen vertritt. Uber den Beitritt entscheidet die Hauptversammlung.

II. Mitgliedschaft

Art. 5
Der Sportclub besteht aus:

  1. Aktivmitglieder
  2. Passivmitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Art. 6
Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Art. 7
Die Aktivmitgliedschaft können Mitarbeiter der Zollverwaltung sowie deren Familienangehörige erwerben.
Ausnahmsweise können auch ausserhalb der Zollverwaltung stehende Personen Aktivmitglieder werden.
Aktivmitglieder können nur auf Ende eines Vereinsjahres zu den Passivmitgliedern übertreten.

Art. 8
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Sportclubs aufgenommen werden. Sie haben an Vereinsversammlungen nur beratende Stimme. Der Übertritt zu den Aktiv-mitgliedern ist jederzeit möglich, wobei für das ganze laufende Vereinsjahr der Aktivbeitrag zu entrichten ist.

Art. 9
Mitglieder, die sich um den Sportclub oder dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber der Beitragspflicht enthoben.

Art. 10
Der Austritt von Mitgliedern kann auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen, jedoch nur auf Ende des Vereinsjahres und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 11
Mitglieder, welche gegen die Statuten verstossen, durch unsportliches Benehmen oder unkorrektes Verhalten das Ansehen des Sportclubs schädigen, können durch die Hauptversammlung aus dem Sportclub ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann einen provisorischen Ausschluss verfügen.

Art 12
Alle Ein- und Ubertritte sind mit einfachem Mehr durch die Hauptversammlung zu genehmigen.
Ausschlüsse bedürfen der 213-Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art 13
Teilnahmeberechtigt an den vom Sportclub Zoll organisierten internen Veranstaltungen sind:

an den regelmässig abgehaltenen Tätigkeiten:nur Aktivmitglieder
als Wettkämpfer an den sportlichen Veranstaltungen, an denen Auszeichnungen oder Preise abgegeben werden:in der Regel Aktiv- und Passiv-Mitglieder 1)
an geselligen Anlässen (z.B. Unterhaltungsabend):auch Nichtmitglieder

1) Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortchef über die Teilnahme von Nichtmitgliedern.

III. Organisation

Art 14
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art 15
Die Organe des Sportclubs sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die Ressortchefs

Art 16
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.

Art 17
Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Er ist zur Einberufung innert Monatsfrist verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Aktivmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

Art 18
Die Einladungen zu einer Hauptversammlung sind unter Bekanntgabe der Traktanden den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher zuzustellen.

Art 19
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  2. Mitgliedermutationen
  3. Genehmigung der Jahres-, Kassen- und Revisorenberichte
  4. Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
  5. Wahl der Rechnungsrevisoren
  6. Tätigkeitsprogramm
  7. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Ernennungen von Ehrenmitgliedern
  9. Anträge und Verschiedenes
Art 20
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, wobei das einfache Mehr massgebend ist, soweit die Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung oder Wahl verlangt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art 21
Änderungen und Ergänzungen der Statuten bedürfen einer 213-Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 22
Anträge und Rekurse zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind dem Vorstand schriftlich begründet und mindestens 14 Tage vorher einzureichen.

Art. 23
Der Vorstand besteht aus:

PräsidentMaterialverwalter
VizepräsidentBeisitzer
SekretärRedaktor Club-Organ
KassierSportchef

Art 24
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Sportclubs. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Tritt ein Vorstandsmitglied während eines Vereinsjahres von seinen Funktionen zurück, ist der verwaiste Posten durch den Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung provisorisch zu besetzen.

Art 25
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und zur Prüfung spezieller Angelegenheiten und ihrer Durchführung andere Mitglieder beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Art 26
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Geschäftsführung und Vertretung des Sportclubs, Wahrung der Interessen des Clubs und seiner Mitglieder, Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung, Einberufung der Hauptversammlung, Organisation von Sportveranstaltungen sowie geselligen und ku tu rellen Anlässen, Wahl von Ausschüssen, jährliche Berichterstattung an die Hauptversammlung.

Art 27
Der Sportclub wird durch die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und der eines weiteren Vorstandsmitgliedes kollektiv verpflichtet.

Art 28
Für die Durchführung jährlich wiederkehrender Anlässe und die Betreuung einzelner Sportarten kann der Vorstand verantwortliche Ressortchefs bestimmen. Diese organisieren die ihnen übertragenen Anlässe selbständig und sind für die von ihnen betreute Sportart allein zuständig. Sie verfügen frei über die im Voranschlag für den betreffenden Anlass oder die betreffende Sportart bewilligten finanziellen Mittel.
Der Vorstand und die Ressortchefs erstellen an einer gemeinsamen Sitzung das der Hauptversammlung vorzulegende Tätigkeitsprogramm.

Art 29
Zur Prüfung der Rechnung wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt. Der ältere Revisor im Amte scheidet alljährlich aus und wird durch den Suppleanten ersetzt.

IV. Finanzielles

Art. 30
Dem Sportclub stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Gönnerbeiträge
  3. Verwaltungsbeitrag
  4. Erträge aus Veranstaltungen sportlicher oder geselliger Natur
  5. Schenkungen

Art 31
Die Einnahmen werden verwendet für:

  1. Kosten für den Sportbetrieb
  2. Materlalbeschaffung
  3. Lizenzen
  4. Verwaltung
  5. gesellige Anlässe

Uber Auslagen, die im Budget nicht aufgeführt sind, kann der Vorstand bis zu einem Betrag von 10% der Budgetsumme in eigener Kompetenz entscheiden.

Art 32

  1. Für Verpflichtungen des Sportclubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
  2. Der Beitrag pro Mitglied beträgt pro Jahr höchstens SFr. 40.--. Die Höhe des Beitrages wird an der ordentlichen Hauptversammlung für das nächste Rechnungsjahr festgesetzt.

V. Auflösung

Art 33
Die Auflösung des Sportclubs kann durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimrnberechtigten Mitglieder.

Art 34
Im Falle der Auflösung des Sportclubs ist das vorhandene Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung des Sportclubs oder für einen kulturellen oder sozialen Zweck zu verwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Art 35
Der Sportclub kann für die durch Unfälle entstandenen Folgen nicht haftbar gemacht werden.

Art 36
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff., ZGB.

Art 37
Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung von 16. Feburar 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft.

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