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Gegründet 1969
Vorbemerkung
In den vorliegenden Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Texte bei der
Erwähnung von Personen in der Regel die männliche Form verwendet. Das weibliche
Geschlecht ist jedoch immer eingeschlossen.
I. Name und Zweck
Art. 1
Der Sportclub Zoll Bem bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die körperliche
Ertüchtigung durch Sport und Spiel.
Art. 2
Der Sportclub ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Sportclub fördert die im Interesse seiner Mitglieder betriebenen Sportarten.
Art. 4
Der Sportclub kann sich jederzeit einem Sportverband anschliessen, der die gleichen
Interessen vertritt. Uber den Beitritt entscheidet die Hauptversammlung.
II. Mitgliedschaft
Art. 5
Der Sportclub besteht aus:
Art. 6
Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung.
Art. 7
Die Aktivmitgliedschaft können Mitarbeiter der Zollverwaltung sowie deren Familienangehörige erwerben.
Ausnahmsweise können auch ausserhalb der Zollverwaltung stehende Personen Aktivmitglieder werden.
Aktivmitglieder können nur auf Ende eines Vereinsjahres zu den Passivmitgliedern übertreten.
Art. 8
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Sportclubs aufgenommen werden. Sie haben an Vereinsversammlungen nur beratende
Stimme. Der Übertritt zu den Aktiv-mitgliedern ist jederzeit möglich, wobei für das ganze laufende Vereinsjahr der Aktivbeitrag zu entrichten ist.
Art. 9
Mitglieder, die sich um den Sportclub oder dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes an einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder,
sind aber der Beitragspflicht enthoben.
Art. 10
Der Austritt von Mitgliedern kann auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen, jedoch nur auf Ende des
Vereinsjahres und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
Art. 11
Mitglieder, welche gegen die Statuten verstossen, durch unsportliches Benehmen oder unkorrektes Verhalten das Ansehen des
Sportclubs schädigen, können durch die Hauptversammlung aus dem Sportclub ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann einen provisorischen
Ausschluss verfügen.
Art 12
Alle Ein- und Ubertritte sind mit einfachem Mehr durch die Hauptversammlung zu genehmigen.
Ausschlüsse bedürfen der 213-Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art 13
Teilnahmeberechtigt an den vom Sportclub Zoll organisierten internen Veranstaltungen sind:
| an den regelmässig abgehaltenen Tätigkeiten: | nur Aktivmitglieder |
| als Wettkämpfer an den sportlichen Veranstaltungen, an denen Auszeichnungen oder Preise abgegeben werden: | in der Regel Aktiv- und Passiv-Mitglieder 1) |
| an geselligen Anlässen (z.B. Unterhaltungsabend): | auch Nichtmitglieder |
1) Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortchef über die Teilnahme von Nichtmitgliedern.
III. Organisation
Art 14
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art 15
Die Organe des Sportclubs sind:
Art 16
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Art 17
Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Er ist zur Einberufung innert
Monatsfrist verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Aktivmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.
Art 18
Die Einladungen zu einer Hauptversammlung sind unter Bekanntgabe der Traktanden den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher zuzustellen.
Art 19
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:
Art 21
Änderungen und Ergänzungen der Statuten bedürfen einer 213-Mehrheit der an der
Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 22
Anträge und Rekurse zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind dem Vorstand schriftlich begründet und mindestens 14 Tage vorher einzureichen.
Art. 23
Der Vorstand besteht aus:
| Präsident | Materialverwalter |
| Vizepräsident | Beisitzer |
| Sekretär | Redaktor Club-Organ |
| Kassier | Sportchef |
Art 24
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Sportclubs. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Tritt ein Vorstandsmitglied während eines Vereinsjahres von seinen Funktionen zurück, ist der verwaiste Posten durch den Vorstand bis zur
nächsten Hauptversammlung provisorisch zu besetzen.
Art 25
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit
entscheidet der Präsident.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und zur Prüfung spezieller Angelegenheiten und ihrer Durchführung andere Mitglieder beiziehen,
die jedoch kein Stimmrecht haben.
Art 26
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Geschäftsführung und Vertretung des Sportclubs, Wahrung der Interessen des Clubs und seiner Mitglieder, Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung, Einberufung der Hauptversammlung, Organisation von Sportveranstaltungen sowie geselligen und ku tu rellen Anlässen, Wahl von Ausschüssen, jährliche Berichterstattung an die Hauptversammlung.
Art 27
Der Sportclub wird durch die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und der eines weiteren Vorstandsmitgliedes kollektiv verpflichtet.
Art 28
Für die Durchführung jährlich wiederkehrender Anlässe und die Betreuung einzelner Sportarten kann der Vorstand verantwortliche
Ressortchefs bestimmen. Diese organisieren die ihnen übertragenen Anlässe selbständig und sind für die von ihnen betreute Sportart
allein zuständig. Sie verfügen frei über die im Voranschlag für den betreffenden Anlass oder die betreffende Sportart bewilligten
finanziellen Mittel.
Der Vorstand und die Ressortchefs erstellen an einer gemeinsamen Sitzung das der Hauptversammlung vorzulegende Tätigkeitsprogramm.
Art 29
Zur Prüfung der Rechnung wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.
Der ältere Revisor im Amte scheidet alljährlich aus und wird durch den Suppleanten ersetzt.
IV. Finanzielles
Art. 30
Dem Sportclub stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:
Art 31
Die Einnahmen werden verwendet für:
Uber Auslagen, die im Budget nicht aufgeführt sind, kann der Vorstand bis zu einem Betrag von 10% der Budgetsumme in eigener Kompetenz entscheiden.
Art 32
V. Auflösung
Art 33
Die Auflösung des Sportclubs kann durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Ein
solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimrnberechtigten
Mitglieder.
Art 34
Im Falle der Auflösung des Sportclubs ist das vorhandene Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung des Sportclubs oder für einen kulturellen oder
sozialen Zweck zu verwenden.
VI. Schlussbestimmungen
Art 35
Der Sportclub kann für die durch Unfälle entstandenen Folgen nicht haftbar gemacht werden.
Art 36
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff.,
ZGB.
Art 37
Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung von 16. Feburar 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft.
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